„1) | An die Stelle der ersten oder zweiten Pflichtfremdsprache kann nach Wahl der Schülerin oder des Schülers eine dritte Pflicht- oder Wahlpflichtfremdsprache mit vier Wochenstunden treten. Diese ist in der Qualifikationsphase durchgehend vierstündig zu betreiben, wenn es sich um eine im Schuljahrgang 10 neu begonnene Fremdsprache handelt. Eine im Sekundarbereich I begonnene dritte Fremdsprache kann im Schuljahrgang 10 als Wahlfremdsprache zwei-, drei- oder vierstündig neben der ersten und zweiten Pflichtfremdsprache fortgeführt werden. Wird eine dritte Pflichtfremdsprache im 10. Schuljahrgang zusätzlich zu einer ersten und zweiten Pflichtfremdsprache belegt, so kann der Unterricht in der dritten und in der zweiten Pflichtfremdsprache jeweils dreistündig erteilt werden. |
2) | An die Stelle des Faches Musik oder Kunst kann nach Wahl der Schülerin oder des Schülers das Fach Darstellendes Spiel treten, wenn dieses an der Schule genehmigt ist. |
3) | Für Schülerinnen und Schüler, die an dem Unterricht mit besonderem Schwerpunkt in Musik nach Nr. 3.3.3 teilnehmen, wird das Fach Musik im Schuljahrgang 6 dreistündig und in den Schuljahrgängen 7 bis 9 vierstündig erteilt; außerdem wird für sie in den Schuljahrgängen 6 und 7 das Fach Kunst einstündig erteilt und werden für sie die in den Schuljahrgängen 7 bis 9 verbleibenden Stunden nach Buchstabe B (Profilunterricht) dem Pflicht- oder Wahlpflichtunterricht zugeordnet. Insbesondere für diese Schülerinnen und Schüler kann der Musikunterricht durch Wahlunterricht im Fach Musik im Schuljahrgang 5 ergänzt werden. Diese Fußnote entfällt bei Stundentafel 2. |
4) | Im Fach Politik-Wirtschaft wird im Umfang von mindestens zehn Stunden je Schuljahr Unterricht zur Studien- und Berufswahl durchgeführt. |
5) | An die Stelle von Werte und Normen kann nach Entscheidung der Schülerin oder des Schülers das Fach Philosophie nach g 128 Abs. 1 Satz 4 NSchG treten. |
6) | Der Unterricht in den naturwissenschaftlichen Fächern sollte im 5. und 6. Schuljahrgang fachübergreifend und fächerverbindend angelegt sein. Im 10. Schuljahrgang kann nach Wahl der Schülerin oder des Schülers an die Stelle eines naturwissenschaftlichen Faches das Fach Informatik treten. |
7) | Sofern Sport als Prüfungsfach gewählt wird, ist im zweiten Schulhalbjahr zusätzlich zweistündiger Unterricht in Sporttheorie zu belegen. Die Note in Sporttheorie ist zusätzlich im Zeugnis einzutragen. |
8) | Schulen können im Schuljahrgang 5 eine Fremdsprache nach Nrn. 4.7.4.1 und 4.7.4.4 als vierstündige Wahlfremdsprache anbieten. Für diese Lerngruppe werden Unterrichtsstunden aus dem Stundenkontingent nach Fußnote 10 verwendet und kann der Unterricht in der Fächergruppe Deutsch, erste und zweite Pflichtfremdsprache in den Schuljahrgängen 5 bis 9 um bis zu zwei Wochenstunden gekürzt werden. |
9) | Im Wahlunterricht können für die gymnasiale Oberstufe zugelassene Fächer nach Anlage 4 zu § 11 Abs. 1 und 2, Fußnote 2 VO-GO angeboten werden. |
10) | Nach dem Erlass „Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen” in der jeweils geltenden Fassung erhalten die Schulen ein Stundenkontingent zur schuleigenen Schwerpunktsetzung und Gestaltung in den verschiedenen Schuljahrgängen. Die Lehrerstunden aus diesem Kontingent dürfen für Intensivierungs- und Vertiefungsstunden, für Differenzierungsmaßnahmen im Profilunterricht, für Fördermaßnahmen sowie für das Angebot von Wahlunterricht und Arbeitsgemeinschaften verwendet werden.” |