

1. Prüfungsfächer:
a) Die Wahl der Prüfungsfächer erfolgt vor dem Einritt in die Qualifikationsphase. Im ersten bis vierten Prüfungsfach wird jeweils eine zentrale schriftliche Abiturprüfung durchgeführt. Einzige Ausnahme ist dabei das Fach Philosophie, in dem eine dezentrale Prüfung erfolgt. In den schriftlichen Prüfungsfächern kann zusätzlich auch eine mündliche Prüfung erforderlich sein. An die Stelle der schriftlichen Abiturleistung im vierten Prüfungsfach kann nach Entscheidung des Prüflings eine besondere Lernleistung treten (s. dazu das entsprechende Informationsblatt! ) . Im fünften Prüfungsfach wird eine mündliche Prüfung durchgeführt.
b) Die Abiturprüfung im Fach Sport als fünftes Prüfungsfach umfasst eine sportpraktischen und einen mündlichen Teil. In den Prüfungsfächern Musik und Kunst können die schriftliche und die mündliche Prüfung jeweils einen praktischen Teil enthalten. Im Fach Musik kann zusätzlich eine fachpraktische Prüfung auf Wunsch des Schülers abgehalten werden.

2. Überprüfung am Ende des dritten Kurshalbjahres
Nach Vorliegen der Ergebnisse des dritten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase überprüft die Schule, ob die Schülerin oder der Schüler bis zum Ende des vierten Schulhalbjahres die Voraussetzungen für die Zulassung zur schriftlichen und mündlichen Abiturprüfung erfüllen kann. Für den Fall, dass das nicht mehr möglich ist, findet ein Beratungsgespräch mit dem Oberstufenkoordinator über den weiteren Bildungsweg statt.

3. Meldung und Zulassung zur Abiturprüfung; Zurücktreten
a) Nach Vorliegen der Ergebnisse des vierten Schulhalbjahres kann sich die Schülerin oder der Schüler zur Abiturprüfung melden. Wenn die unter c) und d) genannten Belegungs- und Einbringungsverpflichtungen und die Voraussetzungen für den Block I der Gesamtqualifikation erfüllt sind, beschließt die Prüfungskommission die Zulassung zur Abiturprüfung. Wer sich nicht zur Prüfung meldet, nicht zugelassen worden ist oder bis zum Beginn der Prüfung zurücktritt, tritt in das zweite Halbjahr der Qualifikationsphase zurück, wenn danach die Abiturprüfung noch in der zugelassenen Höchstdauer abgelegt werden kann.
b) Jede Schülerin und jeder Schüler hat im Durchschnitt mindestens 34 Wochenstunden zu belegen. ( Wer vor dem 1. August 2008 in die gymnasiale Oberstufe eintritt, muss im Durchschnitt 32 Wochenstunden belegen. ) Die Prüfungsfächer sind durchgehend zu belegen. Die Ergänzungsfächer sind jeweils zu Beginn eines Schuljahres für das ganze Schuljahr zu belegen. Die Wahlfächer sind jeweils mindestens für ein Halbjahr zu belegen. Wenn eine Schülerin oder ein Schüler in so großem Umfang Unterricht versäumt hat, dass eine Leistungsbewertung nicht möglich ist, oder wird die Leistung mit 00 Punkten bewertet, so ist die Belegungsverpflichtung in diesem Fach nicht erfüllt.
c) Die Belegungsverpflichtungen sind der folgenden Tabelle zu entnehmen:


Sprachlicher Schwerpunkt |
Musisch- künstlerischer Schwerpunkt |
gesellschafts- wissenschaftlicher Schwerpunkt |
Naturwissen- schaftlicher Schwerpunkt |
Wochen- stunden |
Schul- halbjahre |
| Englisch oder Französisch oder Latein |
Kunst oder Musik |
Geschichte |
Physik oder Chemie |
4 (Schwerp. -Fach) |
4 (Schwerp. -Fach) |
| Deutsch |
Deutsch oder Mathematik |
Politik-Wirtschaft oder Erdkunde oder Religion |
Mathematik |
4 (Schwerp. -Fach) |
4 (Schwerp. -Fach) |
| weitere Fremdsprache |
Fremdsprache |
Deutsch |
Deutsch |
4 |
4 |
| Mathematik |
Mathematik |
Mathematik |
Fremdsprache |
4 |
4 |
| Naturwissenschaft |
Naturwissenschaft |
Naturwissenschaft |
weitere Naturwissenschaft |
4 |
4 |
| |
|
eine weitere Naturwissenschaft oder Fremdsprache |
|
4 |
2 |
| Musik oder Kunst |
Musik oder Kunst |
Musik oder Kunst |
Musik oder Kunst |
2 |
2 |
| Geschichte |
Geschichte |
|
Geschichte |
2 |
2 |
| Politik-Wirtschaft |
Politik-Wirtschaft |
Politik-Wirtschaft (falls nicht Schwerpunktfach) |
Politik-Wirtschaft |
2 |
2 |
| Religion, Werte und Normen oder Philosophie |
Religion, Werte und Normen oder Philosophie |
Religion, Werte und Normen oder Philosophie( falls nicht Schwerpunktfach) |
Religion, Werte und Normen oder Philosophie |
2 |
4 |
| Sport |
Sport |
Sport |
Sport |
2 |
4 |
| Seminarfach |
Seminarfach |
Seminarfach |
Seminarfach |
2 |
4 |

d) Einbringungsverpflichtungen
In die Gesamtqualifikation zur Abiturprüfung müssen insgesamt 36 Schulhalbjahresergebnisse eingebracht werden. Darunter müssen sich die Ergebnisse in den fünf Prüfungsfächern befinden. Die Fächer, die in jedem Fall eingebracht werden müssen ( unabhängig davon, ob als Prüfungsfach gewählt oder nicht ) sind in der folgenden Tabelle erkennbar:

| Fächer |
Anzahl der Schulhalbjahresergebnisse |
| Deutsch |
4 |
| Fremdsprache 1) |
4 |
| weitere Fremdsprache 1)2) |
4 |
| Kunst oder Musik 3) |
2 |
| Politik-Wirtschaft |
2 |
| Geschichte |
2 |
| Religion oder Werte und Normen oder Philosophie |
2 |
| Mathematik |
4 |
| Naturwissenschaft 1) |
4 |
| weitere Naturwissenschaft 1)4) |
4 |
| Seminarfach 5) |
2 |

1) Die Schulhalbjahresergebnisse müssen dieselbe Fremdsprache oder Naturwissenschaft betreffen.
2) Diese Einbringungsverpflichtung besteht nur im sprachlichen Schwerpunkt.
3) Beide Schulhalbjahresergebnisse müssen dasselbe Fach betreffen.
4) Diese Einbringungsverpflichtung besteht nur im naturwissenschaftlichen Schwerpunkt.
5) Es müssen zwei aufeinander folgende Halbjahresergebnisse sein, darunter das Ergebnis des Schulhalbjahres, in dem die Facharbeit geschrieben worden ist.

4. Gesamtqualifikation
Die insgesamt einzubringenden Halbjahresergebnisse und die Prüfungsergebnisse sind wie folgt einzubringen:
in Block I:
28 Schulhalbjahresergebnisse, darunter die Schulhalbjahresergebnisse des dritten bis fünften Prüfungsfachs aus dem ersten bis vierten Schulhalbjahr, in einfacher Wertung sowie die 8 Schulhalbjahresergebnisse des ersten und zweiten Prüfungsfachs aus dem ersten bis vierten Schulhalbjahr in zweifacher Wertung
in Block II:
die Prüfungsergebnisse in den fünf Prüfungsfächern in vierfacher Wertung, wobei an die Stelle des vierten Prüfungsfachs das Ergebnis einer besonderen Lernleistung nach § 11 Abs. 4 treten kann.

Dabei müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
Im Block I In der gymnasialen Oberstufe müssen im Block I mindestens 200 Punkte nach der Anlage 2a erreicht werden; dabei müssen unter den 28 Schulhalbjahresergebnissen in einfacher Wertung mindestens 24 und unter den 8 Schulhalbjahresergebnissen in zweifacher Wertung mindestens 5 Schulhalbjahresergebnisse mit mindestens je 5 Punkten in einfacher Wertung erreicht worden sein. ( d.h. höchstens 4 „Fehlkurse“ auf grundlegendem Niveau und höchstens 3 „Fehlkurse“ auf erhöhtem Niveau sind zulässig ).
Im Block II müssen mindestens 100 Punkte erreicht werden; dabei müssen in drei Prüfungsfächern, darunter im ersten oder zweiten Prüfungsfach, jeweils mindestens 20 Punkte erreicht worden sein.

Umrechnung der Punktzahl der Gesamtqualifikation nach § 14 Abs. 2 Satz 1 in eine Durchschnittsnote der sechsstufigen Notenskala und Berechnung der Punktzahl der Gesamtqualifikation in der gymnasialen Oberstufe

| Punkte |
Durchschnittsnote |
Punkte |
Durchschnittsnote |
| 300 |
4,0 |
553 bis 570 |
2,5 |
| 301 bis 318 |
3,9 |
571 bis 588 |
2,4 |
| 319 bis 336 |
3,8 |
589 bis 606 |
2,3 |
| 337 bis 354 |
3,7 |
607 bis 624 |
2,2 |
| 355 bis 372 |
3,6 |
625 bis 642 |
2,1 |
| 373 bis 390 |
3,5 |
643 bis 660 |
2,0 |
| 391 bis 408 |
3,4 |
661 bis 678 |
1,9 |
| 409 bis 426 |
3,3 |
679 bis 696 |
1,8 |
| 427 bis 444 |
3,2 |
697 bis 714 |
1,7 |
| 445 bis 462 |
3,1 |
715 bis 732 |
1,6 |
| 463 bís 480 |
3,0 |
733 bis 750 |
1,5 |
| 481 bis 498 |
2,9 |
751 bis 768 |
1,4 |
| 499 bis 516 |
2,8 |
769 bis 786 |
1,3 |
| 517 bis 534 |
2,7 |
787 bis 804 |
1,2 |
| 535 bis 552 |
2,6 |
805 bis 822 |
1,1 |
| |
|
823 bis 900 |
1,0 |

Die Punktzahl der Gesamtqualifikation wird wie folgt berechnet:
Block I E I = 40 P ÷ 44 E I = Ergebnis Block I

| P= |
Punktsumme durch Addition der 36 Schulhalbjahresergebnisse unter Berücksichtigung der zweifachen Gewichtung der 8 Ergebnisse des ersten und des zweiten Prüfungsfachs und der einfachen Gewichtung der übrigen 28 Schulhalbjahresergebnisse |

Block II E II = 4 x (PF 1 + PF 2 + PF 3 + PF 4 + PF 5)
E II = Ergebnis Block II
PF 1 bis PF 5 = Ergebnisse der Abiturprüfung in den fünf Prüfungsfächern
Gesamtpunktzahl : E = E I + E II E = Ergebnis Gesamtpunktzahl

5. Ablauf der Abiturprüfung
a) schriftliche Abiturprüfung
Die schriftliche Abiturprüfung ( zentrale Prüfungsaufgaben oder ( in Philosophie ) auch dezentrale Prüfungsaufgaben ) muss sich auf Sachgebiete aus mindestens zwei Schulhalbjahren der Qualifikationsphase beziehen.
Die Leistung in der schriftlichen Prüfung wird von der Kursleiterin oder dem Kursleiter („Referentin“ oder „Korreferentin“) bewertet. Die Fachprüfungsleiterin oder der Fachprüfungsleiter bewertet die Leistung ebenfalls. Er sorgt außerdem für die Vergleichbarkeit mit anderen Prüfungsgruppen desselben Faches.
b) mündliche Abiturprüfung
Jeder Prüfling erhält eine schriftlich vorgelegte Prüfungsaufgabe, die in einer angemessenen Vorbereitungszeit (in der Regel 20 Minuten) zu bearbeiten ist.
Die mündliche Prüfung dauert mindestens 20 und höchstens 30 Minuten. Sie gliedert sich in zwei Teile:
1. Teil (etwa die Hälfte der Prüfungszeit): Zusammenhängender Vortrag des Prüflings zu der vorbereiteten Prüfungsaufgabe.
2. Teil: Prüfungsgespräch der Prüferin oder des Prüfers mit dem Prüfling über größere fachliche Zusammenhänge, die über die gestellte Aufgabe hinausgehen und sich auf Unterrichtsinhalte mehrerer Kurshalbjahre beziehen.

6. Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife
Wer die Abiturprüfung bestanden hat, erhält das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife.Auf diesem Zeugnis sind alle bewerteten Kurse aufgeführt. Diejenigen, die nicht in die Abiturdurchschnittsnote eingegangen sind, werden gekennzeichnet.Der Erwerb eines Latinums sowie ein praktischer Anteil in der Abiturprüfung in Kunst oder Musik werden auf dem Zeugnis vermerkt.

7. Nichtbestehen / Wiederholung
Wer die Abiturprüfung nicht bestanden hat, kann das dritte und das vierte Kurshalbjahr und die Abiturprüfung einmal wiederholen. Prüfungsteile der ersten Prüfung werden nicht angerechnet.Wer die Abiturprüfung nicht bestanden hat und die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis mit den in den einzelnen Schulhalbjahren der Qualifikationsphase erreichten Leistungen. Sind dabei auch die Voraussetzungen für den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife erfüllt (s. Nr. 8 in diesem Informationsblatt), wird außerdem auf Antrag eine Bescheinigung darüber ausgestellt.

8. Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife
Wer die Qualifikationsphase einer gymnasialen Oberstufe ohne Abiturprüfung verlässt und die folgenden Voraussetzungen erfüllt, erhält eine Bescheinigung über den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife, d.h. frühestens nach der Jahrgangsstufe 12 .
Voraussetzungen
1. In zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Schulhalbjahren müssen
im ersten und zweiten schriftlichen Prüfungsfach insgesamt mindestens 40 Punkte in zweifacher Wertung, darunter in dreien dieser Schulhalbjahresergebnisse jeweils mindestens je 10 Punkte und
2. In weiteren elf Schulhalbjahresergebnissen, darunter in mindestens sechs Ergebnissen vierstündiger und höchstens fünf zweistündiger Fächer, insgesamt mindestens 55 Punkte in einfacher Wertung und davon in neun dieser Schulhalbjahresergebnisse mindestens jeweils 5 Punkte erreicht worden sein. Unter diesen Schulhalbjahresergebnissen dürfen je Fach nicht mehr als zwei Ergebnisse sein. Das dritte Prüfungsfach muss mit zwei Ergebnissen berücksichtigt werden.
3. Unter diesen Schulhalbjahresergebnissen müssen die in der folgenden Tabelle ersichtlichen Fächer berücksichtigt sein:

Gymnasiale Oberstufe, Fachgymnasium und Kolleg:
Einbringungsverpflichtungen für den schulischen Teil der Fachhochschulreife;

| Fach |
Anzahl der Schulhalbjahresergebnisse |
| Deutsch |
2 |
| Fremdsprache 1) |
2 |
| Geschichte 2) |
2 |
| Mathematik |
2 |
| Naturwissenschaft |
2 |
1)Die Schulhalbjahresergebnisse müssen dieselbe Fremdsprache oder Naturwissenschaft betreffen.
2)Es kann die Einbringungsverpflichtung auch in einem der folgen-den Fächer erfüllt werden: in der gymnasialen Oberstufe und im Kolleg ein anderes Fach aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld, das als Prüfungsfach gewählt worden ist.

4. Aus den zu berücksichtigenden Schulhalbjahresergebnissen wird durch Addition eine Gesamtpunktzahl und daraus eine Durchschnittsnote ermittelt. Diese wird auf der Becheinigung für den schulischen Teil der Fachhochschulreife eingetragen.
5. Im Fall der Wiederholung von Schulhalbjahren können die Voraussetzungen zum Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife mit Schulhalbjahresergebnissen auch aus dem ersten Durchgang erfüllt werden. Es können dabei jedoch Schulhalbjahresergebnisse nur aus dem ersten oder dem zweiten Durchgang eingebracht werden.
Wenn der schulische Teil und der berufsbezogene Teil ( einjähriges Praktikum oder abgeschlossene Berufsausbildung ) nachgewiesen werden, stellt die Schule auf Antrag ein Zeugnis der Fachhochschulreife aus.
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